Elektrosmog kann unter dem Grenzwert wirken
Gesetze schützen ungenügend: Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden keine hormonellen und biologischen Einflüsse im menschlichen Organismus erfasst.
Das Umweltschutzgesetz Artikel 1 und 2 regelt die Beschränkung von Emissionen und zeigt klar auf, dass Emissionen an der Quelle zu eliminieren sind, wenn fest steht, dass deren Wirkung einen schädlichen, störenden oder lästigen Einfluss auf Menschen und Tiere ausüben können.
In den Artikeln 11, 12 und 13 des Umweltschutzgesetzes sind die erforderlichen Massnahmen der Begrenzung und der Vorsorge geregelt, welche aber nur wenig ernst genommen werden, da die Grenze und das Mass einer Belästigung, oder Stööörung im Bereich Elektromagnetismus nicht eindeutig erfasst werden kann.
Aufgrund dieses Vorsorgeprinzips sind hiermit jedoch diese Emissionen zu begrenzen, wenn es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei werden die Massnahmen verschärft, wenn feststeht dass die Emissionen tatsächlich lästig oder störend sind.
Grenzwert ist zu hoch
Wissenschaftliche Ursachen- und Wirkungsmodelle fehlen für die Vielfalt der Strahlung und für elektromagnetische Felder.
Grenzwerte wurden nur auf Basis der Erwärmung des Körpers durch influenzierende, induzierte und direkt fliessende Ströme in der Biomasse festgelegt.
Bei der Festlegung wurden keine hormonellen und die biologischen Regelkreise störenden elektrochemischen Einflüsse im menschlichen Organismus erfasst. Manche Menschen leiden unter den Grenzwerten.
Gesundheitliche Probleme hätten nie das heutige Ausmass angenommen, wenn die Grenzwerte so bemessen wären, dass auch kleinste Risiken ausgeschlossen wären. Leider ist dies nicht der Fall.
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